Gemäß Artikel 6 des Investitionsförderungsgesetzes kann jede ausländische Person mit Kaufmannseigenschaft ein eigenes Vertretungsbüro („Representative“ oder „Liaison Office“) errichten. Juristisch gesehen besitzen Handelsvertretungen keine Rechtspersönlichkeit und können folglich diese keine eigene Wirtschaftstätigkeit ausüben ("unselbständige Zweigniederlassung ohne Handlungsvollmacht").
Erfahrungsgemäß ist ein Vertretungsbüro ein sehr einfacher Einstieg in den bulgarischen Markt, allerdings mit beschränkten Handlungsmöglichkeiten.
Für die Errichtung eines Vertretungsbüros genügt die Registrierung bei der Handels- und Industriekammer.
Äußerst wichtig ist natürlich die Auswahl des Büroleiters. Auch der Auswahl von Büroräumen kommt große Bedeutung zu, sofern nicht die Wohnung des Büroleiters dafür geeignet ist.
Da ein solches Vertretungsbüro keine eigene Rechtspersönlichkeit hat und keine eigene Wirtschaftstätigkeit ausüben darf, entfällt die Körperschaftssteuerpflicht. Für Büroleiter und allenfalls weitere Angestellte kann deren persönliche Steuer- (Art. 6 Einkommenssteuergesetz idF GBl. 95/24.11.2006, in Kraft seit 1.1.2007), nicht aber die Sozialversicherungspflicht (Art. 5 Sozialversicherungskodex, idF GBl. 105/22.12.2006), arbeitsvertraglich auf sie abgewälzt werden.
Des Weiteren besteht auch die Möglichkeit der Errichtung einer „unselbständigen Zweigniederlassung mit Vertretungsvollmacht“ welche bei Gericht eingetragen werden muss (Art. 17 Handelsgesetz idF GBl. 105/22.12.2006).
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Letzte Aktualisierung ( Saturday, 13. September 2008 )
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