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Im bulgarischen Wirtschaftsrecht unterscheidet man zwischen Immobilien und Sachrechten an Immobilien, insbesondere die getrennt veräußerlichen Baurechte. Jedes mit einer Immobilie verbundene Geschäft ist in der Form eines Notariatsakts abzuschließen, ansonsten gilt das Geschäft nur als Vorvertrag. Gemäß dem Gesetz über den Kataster und das Immobilienregister (GBl. 34/25.04.2000, idF GBl. 30/11.04.2006) wird jedes Immobiliengeschäft bei der lokalen Niederlassung der Registrierungsagentur angemeldet und ins Immobilienregister eingetragen. Im Immobilienregister erfolgen die grundbücherlichen Eintragungen, die jeweils unter dem Namen des Grundstückseigentümers (bei Veräußerung oder Belastung der Immobilie) vorgenommen werden (französisches System). In Bulgarien gibt es nicht wie in Österreich ein Katastersystem. Dieses wird zurzeit aufgebaut. Mit der Eintragung eines Rechtsgeschäftes im Grundbuch wird dieses Dritten gegenüber rechtskräftig. Die Rechtsverhältnisse an Immobilien sind daher oft äußerst unklar, und es bedarf bei jeder Grundstückstransaktion unbedingt einer ganz genauen Überprüfung an Ort und Stelle, die üblicherweise durch einen Rechtsanwalt vorgenommen wird.
Ausländische Personen dürfen gemäß Artikel 22, Abs.1 der bulgarischen Verfassung (GBl. 56/91) grundsätzlich kein Eigentumsrecht am Boden in Bulgarien erwerben, auch nicht über eine Zweigniederlassung. Ausländische Personen können aber sehr wohl Eigentumsrecht an Gebäuden (Wohnungen) und beschränkte Sachenrechte an Immobilien (Baurecht, Nutzungsrecht etc.) erwerben.
EU-Angehörige, die in Bulgarien niedergelassen sind, dürfen seit 1.1.2007 Grundeigentum uneingeschränkt erwerben (Beilage VI zu Art 23 der EU-Beitrittsakte). Für nicht niedergelassene EU-Angehörige ist der Grundeigentumserwerb während folgender Übergangsfristen, gerechnet ab dem EU-Beitritt Bulgariens, unzulässig: sieben Jahre bezüglich des Eigentumserwerbs an Land- und Forstflächen und fünf Jahre bezüglich des Eigentumserwerbs an einer so genannten Zweitwohnung (Begriff der Kapitalrichtlinie: Erholungszwecke). Drittstaatsangehörige dürfen weiterhin kein Grundeigentum erwerben. Weiters ist für alle Ausländer der uneingeschränkte Eigentumserwerb an Gebäuden und Wohnungen mittels eines unbefristeten dinglichen Baurechts zulässig. Grundeigentum kann weiterhin mittels einer von Ausländern kontrollierten Handelsgesellschaft uneingeschränkt erworben werden. Hingewiesen sei darauf, dass die Registeragentur, die das Immobilienregister führt (http://www.registryagency.bg/bg/Services/), ab 1.7.2007 auch das Handelsregister führen wird.
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