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Die bulgarische Regierung hat bereits im Jänner 1992 mit dem "Gesetz über die Wirtschaftstätigkeit ausländischer Personen und über den Schutz der ausländischen Investitionen“ ein Instrument geschaffen, das einerseits den Zugang zu Bulgarien erleichtern und andererseits auch der bulgarischen Wirtschaft durch produktive Mittelzuflüsse aus dem Ausland zu mehr Wirtschaftsleistung verhelfen soll. Das Gesetz wurde mehrfach novelliert und im Oktober 1997 als „Gesetz über die ausländischen Investitionen“ veröffentlicht (GBl. 1997 Nr. 97 idF GBl. 1997 Nr. 99, GBl 1998 Nr. 29, GBl 1998 Nr. 153, GBl 1999 Nr. 110, GBl 2002 Nr. 28).


Mit der Novelle vom 4.5.2004 wurde das "Gesetz über die ausländischen Investitionen" aus dem Jahr 1997 umfassend ergänzt und die Bezeichnung auf "Gesetz zur Förderung von Investitionen" geändert (die Neuerungen traten mit 4.8.2004 in Kraft, letzte Fassung GBl. 85 / 24.10.2006). Die Investitionen werden entsprechend ihrer Investitionshöhe in Investitionsklassen unterteilt. Die garantierten Fördermaßnahmen hängen dabei von der Investitionshöhe ab. Folgende Fördermaßnahmen sind in den einzelnen Klassen vorgesehen:

 

  1.  Erste Klasse: Investitionswert von über BGN 70 Mio.
    Die Fördermaßnahmen umfassen eine individuelle Betreuung durch die Investitionsagentur und den kostenlosen Erwerb von Eigentumsrechten an staatlichen oder kommunalen Grundstücken.
  2. Zweite Klasse: Investitionswert von BGN 40 Mio. bis 70 Mio.
    Die Fördermaßnahme umfasst in dieser Klasse eine Betreuung durch die Investitionsagentur (Unterstützung bei der Erlangung von Bewilligungen im Zusammenhang mit der betreffenden Investition).
  3. Dritte Klasse: Investitionswert von BGN 10 Mio. bis 40 Mio.
    Informationsmaterial (potentielle Partner, administratives Procedere) wird den Investoren zur Verfügung gestellt.

 

Erläuterungen dazu in Englisch finden sich auf der Homepage der Invest Bulgaria Agency unter http://investbg.government.bg - durch Klicken auf den Punkt „Legal Framework“ und danach „Investment Legislation“).


Die wichtigsten Bestimmungen des Investitionsförderungsgesetzes sind:

  1.  Inländergleichstellung
  2.  Schutz gegen nachteilige Gesetzesänderungen
  3.  Vorrang der völkerrechtlichen Verträge.


Mit der Durchführung des Investitionsförderungsgesetzes ist das Wirtschaftsministerium betraut, dem als Informations- und Servicestelle die "Invest Bulgaria Agency" nachgeordnet ist (Anschrift unter Kapitel 12 WICHTIGE ADRESSEN).

Im Rahmen des Investitionsförderungsgesetzes sind fast alle Arten ausländischer Niederlassungen bzw. Beteiligungen ohne vorherige Genehmigungspflicht erlaubt. Besondere Genehmigungs-Verfahren gelten für das Betreiben von Bank- und Versicherungsgeschäften sowie für die Nutzung von Bodenschätzen (Konzessionspflicht!) und die gewerbliche Durchführung von Wertpapier-Geschäften (Makler, Investmentgesellschaften, Effektenbörsen und Verwaltungsgesellschaften).


Ein zwischenstaatliches Österreichisch-Bulgarisches Abkommen über die gegenseitige Förderung und den Schutz von Investitionen wurde am 22.1.1997 in Sofia unterzeichnet (BGBl. III Nr. 162/1997). Die Bestimmungen dieses Abkommens haben vor dem Investitionsförderungsgesetz Vorrang. Federführend für dieses Abkommen ist in Österreich das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten, in Bulgarien das Ministerium für Finanzen.

Letzte Aktualisierung ( Saturday, 13. September 2008 )
 
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